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BGH - Entscheidung vom 30.03.2012

V ZB 59/12

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
FamFG § 417 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 59/12

DRsp Nr. 2012/7473

Vorliegen eines zulässigen Haftantrags i. R. der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen

1. Ein Haftantrag genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, wenn nicht alle in § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG genannten Punkte behandelt werden. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. 2. Die Bekanntgabe des Haftantrags setzt grundsätzlich voraus, dass dieser dem Betroffenen vor seiner Anhörung vollständig ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt wird.

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 13. Februar 2012 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. März 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 ; FamFG § 417 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Februar 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer gefälschten italienischen Identitätskarte und eines gefälschten italienischen Aufenthaltstitels. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Abschiebung des Betroffenen nach Nigeria.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Februar 2012 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich 12. Mai 2012 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft erreichen will.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liege vor.

III.

Der zulässige Aussetzungsantrag ist begründet.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So verhält es sich hier.

1. Es dürfte bereits an einem zulässigen Haftantrag fehlen, § 417 Abs. 2 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8).

a) Der Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte, wenn auch knapp, behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9).

b) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Nigeria enthält der Antrag nicht. Sowohl die Begründung, die Haftdauer sei erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten und um einen Heimreiseschein zu bekommen, als auch die Begründung, "nach den bisher gemachten Erfahrungen sei es möglich, die Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchzuführen", sind als universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, [...] Rn. 14). Vielmehr sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, notwendig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 362).

c) Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beteiligte zu 2 durch ergänzende Stellungnahmen in dem Beschwerdeverfahren dieses Begründungsdefizit für die Zukunft geheilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8). Erforderlich für die Rechtmäßigkeit der Haft ist dann aber, dass der Betroffene zu den Ergänzungen in einer Anhörung (§§ 420 Abs.1 Satz 1 FamFG, 68 Abs. 3 FamFG) vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen konnte (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8; Beschluss vom 3. Mai 2011 V ZA 10/11, [...] Rn. 11 mwN). Hieran fehlt es, weil das Beschwerdegericht wie der Betroffene zu Recht rügt von der erneuten Anhörung abgesehen hat.

2. Zudem dürfte die Rechtsbeschwerde Erfolg haben, weil dem Betroffenen der Haftantrag nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG).

a) Die Bekanntgabe des Haftantrags setzt grundsätzlich voraus, dass dieser dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt und übersetzt wird (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 , 258 Rn. 8 f.; Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 , 331 Rn. 16 f.). Ob in dem vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil der Sachverhalt einfach gelagert und überschaubar ist und der Haftantrag einen geringen Umfang hat (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 , 258 Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 , 330 Rn. 16), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach dem Inhalt des Protokolls über die Anhörung vor dem Amtsgericht ist der Haftantrag dem Betroffenen nicht vollständig, sondern nur im Wesentlichen bekanntgegeben und übersetzt worden. Damit dürfte schon nicht feststehen, ob der Betroffene Kenntnis von sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde hatte und sich hierzu äußern konnte.

b) Nicht entscheidend ist schließlich, ob nach der Haftanordnung in dem weiteren Verfahren dem Betroffenen der Haftantrag ausgehändigt worden ist oder seine Verfahrensbevollmächtigte durch eine Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangt hat oder hätte erlangen können. Denn dadurch konnte die nicht ordnungsgemäße Anhörung vor dem Amtsgericht nicht geheilt werden. Dies wäre nur mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht für die Zukunft möglich gewesen.

Vorinstanz: AG Erding, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XIV 12/12
Vorinstanz: LG Landshut, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 T 760/12