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BGH - Entscheidung vom 10.01.2012

1 StR 628/11

Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 1 StR 628/11

DRsp Nr. 2012/1418

Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK i.R.e. Strafverhandlung bei Befragung des Belastungszeugen in der Hauptverhandlung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK liegt - unbeschadet der Frage der Zulässigkeit der diesbezüglichen Rüge - nicht vor, da die Belastungszeugin in der Hauptverhandlung befragt werden konnte. Im Übrigen hat die Strafkammer ihre Beweiswürdigung auf wichtige Gesichtspunkte außerhalb der belastenden Aussage gestützt.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 19.09.2011