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BGH - Entscheidung vom 13.03.2012

X ZR 7/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen X ZR 7/11

DRsp Nr. 2012/6175

Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Berücksichtigung und Würdigung des Parteivorbringens

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge zulässig. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch das Verfahren über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., § 321a Rn. 2).

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

a) Die Klägerin begründet ihre beabsichtigte Gehörsrüge damit, dass der Senat sich in der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem offensichtlichen Irrtum über den Inhalt der Zeugenaussage von H. P. vom 1. Dezember 2010 hinsichtlich dessen Erfindereigenschaft und der der Klägerin befunden habe. Die Aussage des Zeugen P. , er habe das System erfunden, habe sich ausdrücklich auf die Frage, wer das Magnetsystem erfunden habe, bezogen und nicht auf die Frage, wer die EVA-Beschichtung erfunden habe. Der Senat habe zu Unrecht die Frage nach der Erfindereigenschaft der Klägerin vom Berufungsgericht als geklärt angesehen, obwohl bei richtiger Auslegung der Zeugenaussagen von H. und A. P. und bei Berücksichtigung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angebotenen Beweise sich ein anderes Ergebnis angeboten hätte.

b) Diese Rüge hat keine Aussicht auf Erfolg.

(1) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 X ZR 165/07, GRUR 2011, 461 - Formkörper; Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 Informationsübermittlungsverfahren II). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (BVerfGE 60, 250 , 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW RR 2004, 1150, 1151).

(2) Mit dem Vortrag der Klägerin ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. In dem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. November 2011 hat der Senat die Rüge der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, sie habe vor dem Oberlandesgericht vorgetragen, sie selbst und nicht H. P. sei Erfinderin der EVA-Beschichtung gewesen. Der Senat hat das Berufungsurteil

dahingehend gewürdigt, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen habe, jedoch zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Erfindung von H. P. gemacht worden ist. Eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses hat der Senat weder vorgenommen noch war sie ihm möglich.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1482/04
Vorinstanz: OLG Jena, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 62/07