BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 58/12
Voraussetzungen für eine Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Hinweisen gegen einen nicht nur bedingten Vorsatz
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem - hier außerordentlich nahe liegenden - bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.