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BGH - Entscheidung vom 27.03.2012

2 StR 573/11

Normen:
StGB § 25 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 2 StR 573/11

DRsp Nr. 2012/16443

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Handeltreiben bei Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe

Allein Einfuhr und Lagerung begründen zumal bei fester Entlohnung ohne Beteiligung am Gewinn nicht ohne weiteres den Vorwurf mittäterschaftlichen Handeltreibens.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. März 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat der Verurteilung des Angeklagten B. dessen Geständnis zugrunde gelegt (UA S. 22, 25). Danach hatte sich der Angeklagte darauf eingelassen, gemeinsam mit dem früheren Angeklagten K. für einen Auftraggeber gegen ein Entgelt von 1.500 € Marihuana nach Deutschland zu bringen. Dieser sollte den Transport des Marihuana organisieren, während der Angeklagte seine nicht genutzten Büroräume als Lager zur Verfügung stellen sollte (UA S. 15).

Dementsprechend organisierte der frühere Angeklagte K. den Transport (UA S. 11), den später der hierzu angeworbene Mitangeklagte L. durchführte. Zu diesem Zweck mietete L. in E. ein Fahrzeug an, mit dem er und K. in die Niederlanden fuhren. Der zusammen mit K. in dessen Mercedes aus W. angereiste Angeklagte B. fuhr in diesem Fahrzeug allein nach A. weiter, um dort Geschäftliches zu erledigen, und stieß später in M. wieder auf die beiden anderen Tatbeteiligten. Nach Aufnahme des Rauschgifts in das Mietfahrzeug, das weiter von dem Mitangeklagten L. gesteuert wurde, fuhren beide Autos in Richtung der deutschen Grenze. Das mit K. als Fahrer und dem Angeklagten B. als Beifahrer besetzte Fahrzeug fuhr einige Minuten vorne weg, um sicher zu stellen, dass es keine Polizeikontrollen gäbe. Am Zielpunkt in W. stieg der Angeklagte B. zu dem Mitangeklagten L. in das Mietfahrzeug und verbrachte einen Großteil des Marihuanas in seine Geschäftsräume, wo es später sichergestellt werden konnte.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe (täterschaftlich) den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht (UA S. 31), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe, die schon angesichts der von der Strafkammer zugrunde gelegten Feststellung, Einfuhr und Lagerung seien für einen unbestimmten Hintermann erfolgt, vonnöten gewesen wäre. Dass darin - zumal angesichts einer festen Entlohnung ohne Beteiligung am Gewinn - lediglich eine Beihilfehandlung liegen könnte, liegt insoweit scheinbar selbst für das Landgericht auf der Hand, das von einer "Ermöglichung und Förderung des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln" spricht.

b) Auch die weitere Annahme der Kammer, der Angeklagte habe sich (zugleich) wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, begegnet nach den getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken.

Das Handeln des Kuriers L. dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB - vermittelt durch den früheren Mitangeklagten K. - wie eigenes Handeln zuzurechnen (UA S. 31), erscheint problematisch. Das Landgericht hat der Verurteilung des Angeklagten dessen eigene Einlassung zugrunde gelegt (UA S. 25), nach der K. den Transport organisieren, er dagegen später seine nicht genutzten Büroräume als Lager zur Verfügung stellen sollte (UA S. 15). Dementsprechend hat die Strafkammer auch festgestellt, dass Organisation und Ablauf des Transports allein von K. bestimmt waren, der auch den ihm von der Schule her bekannten Mitangeklagten L. als Kurier gewonnen hatte (UA S. 11 f.). Ob insoweit von einem gemeinsamen Tatplan zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zwischen dem Angeklagten und K. - wie vom Landgericht angenommen - ausgegangen werden kann, erscheint fraglich, hätte jedenfalls näherer Begründung bedurft.

Soweit man eine täterschaftliche Einfuhr womöglich damit begründen könnte, "die Angeklagten K. und B. sollten vorweg fahren, um zu prüfen, ob Polizeikontrollen durchgeführt werden" (UA S. 12), lässt sich den Urteilsgründen nicht hinreichend entnehmen, worauf sich das Landgericht bei dieser Feststellung stützt, die jedenfalls mit der dem Urteil zugrunde liegenden Einlassung des Angeklagten, den Transport des Marihuanas habe der frühere Mitangeklagte K. organisiert, nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist. Letztlich kann dahinstehen, ob insoweit ein durchgreifender Rechtsmangel vorliegt, da die Verurteilung schon im Hinblick auf die fehlerhafte Annahme von (tateinheitlichem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Aufhebung unterliegt.

II.

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns tragen können.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 07.03.2011