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BGH - Entscheidung vom 28.03.2012

2 StR 16/12

Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 288

BGH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 2 StR 16/12

DRsp Nr. 2012/9316

Voraussetzungen für ein Eingreifen des Revisionsgerichts in den Gesamtstrafenausspruch der vorherigen Instanz

Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ist grundsätzlich möglich, wobei etwaige Fehler bei der Bemessung von Einzelstrafen der Beschränkung nicht entgegenstehen.

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 5. Oktober 2011 wird verworfen.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte im Jahre 2010, mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln Geld zu verdienen. Dazu besorgte er von einem Unbekannten aus Halle Marihuana, Haschisch und "schwarzen Afghanen" und veräußerte diese Betäubungsmittel gewinnbringend an den bereits Verurteilten N. . Der Verkauf erfolgte zunächst vollständig auf Kommissionsbasis, später leistete der Erwerber N. eine Anzahlung auf das jeweilige Geschäft.

Zwischen Januar und Juli 2010 kam es zu insgesamt 17 Verkäufen, wobei das Landgericht jeweils von mittlerer Qualität des Rauschgifts ausgegangen ist und einen THC-Wirkstoffgehalt von 5 % (Haschisch) bzw. 10 % (Marihuana, "schwarzer Afghane") zugrunde gelegt hat. In sieben Fällen veräußerte der Angeklagte jeweils 1 Kilogramm Haschisch (Fälle 1-3, 5-6, 11-12), in sechs Fällen zusätzlich jeweils Marihuana in Mengen von 50 Gramm (Fälle 14-15), 150 Gramm (Fälle 8-9, 17) bzw. 500 Gramm (Fall 13, darüber hinaus 100 Gramm "schwarzer Afghane"). Bei vier weiteren Geschäften ging es um Verkaufsmengen von 500 Gramm Haschisch (Fall 16), wobei zusätzlich 50 Gramm Marihuana (Fall 4), 150 Gramm "schwarzer Afghane" (Fall 7) bzw. 500 Gramm Marihuana (Fall 10) veräußert wurden.

Ende Juli 2010 kam es zum letzten Verkauf von 1 Kilogramm Haschisch und zusätzlich 50 Gramm Marihuana, wobei das Haschisch einen Wirkstoffgehalt zwischen 0,26 und 0,40 % und das Marihuana einen solchen von 18,58 % aufwies (Fall 18). Das Rauschgift konnte in der Wohnung des Erwerbers N. vollständig sichergestellt werden, nachdem es im Zuge eines anderen Ermittlungsverfahrens zu einer Wohnungsdurchsuchung gekommen war.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen verurteilt und ist bei der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt (Fälle 1-15, 17), wobei es die Fälle des Handeltreibens mit einem Kilogramm Haschisch diejenigen mit lediglich 500 Gramm gleichgestellt hat, da in diesen Fällen zusätzlich auch andere Drogen gehandelt worden seien. In den Fällen 16 und 18 (im Urteil versehentlich als Fall 17 bezeichnet) beließ es das Landgericht bei der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, weil diese angesichts der geringeren Menge an Betäubungsmitteln (und im Fall 18 zusätzlich, weil diese sichergestellt worden seien) ausreichend sei.

II.

Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.

1. Das Rechtsmittel, das die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. November 2011 begründet hat, ist wirksam auf die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruchs beschränkt worden. Zwar wird umfassend die Aufhebung des Urteils im "Rechtsfolgenausspruch" beantragt, doch enthält die insgesamt dürftige Revisionsbegründung keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchem Grund die Festsetzung der Einzelstrafen als rechtsfehlerhaft angesehen wird. Sie beschränkt sich in ihren rechtlichen Ausführungen auf den einzigen Satz, dass "unter Beachtung der verhängten Einsatzstrafen eine Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und sechs Monaten" unvertretbar sei. Damit gibt sie deutlich zu erkennen, dass sie sich allein gegen das als zu gering empfundene Gesamtstrafübel wendet. Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ist im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH NStZ-RR 2000, 13 ), wobei mögliche Fehler bei der Bemessung von Einzelstrafen der Beschränkung nicht entgegenstehen (BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2).

2. Der Gesamtstrafenausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der dabei auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein; eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).

Durchgreifende Rechtsfehler sind danach hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung nicht erkennbar. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten löst sich die freilich milde Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, mögen auch in ähnlichen Fällen höhere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden sein. Die an sich nicht unbedenkliche Berücksichtigung der Verbüßung von Untersuchungshaft hat sich angesichts der übrigen für den Angeklagten sprechenden Umstände, sein junges Alter, das Fehlen von Hafterfahrungen und seine Ausbildungssituation, nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausgewirkt.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Meiningen, vom 05.10.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 288