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BGH - Entscheidung vom 31.05.2012

3 StR 178/12

Normen:
StGB § 13 Abs. 1
StGB § 27 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 178/12

DRsp Nr. 2012/14115

Voraussetzungen für die tatbestandliche Annahme einer Beihilfe bzgl. der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

1. Das bloße Wissen um das strafbare Tun eines anderen und dessen Billigung genügen für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird.2. Einem Gehilfen, der nur einen Teil der zu einer Bewertungseinheit verbundenen Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters im Handel mit Betäubungsmitteln fördert, kann nur im Umfang seiner Tatbeiträge ein Schuldvorwurf gemacht werden.

Tenor

1.

Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Oktober 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 2012, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2.

Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 1 ; StGB § 27 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen begleitete die Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe den nicht revidierenden Mitangeklagten L. , mit dem sie befreundet war, bis zur niederländischen Grenze. L. begab sich zu Fuß in die Niederlande und erwarb dort 130 Gramm eines Heroingemischs. Anschließend rief er die Angeklagte, die auf deutscher Seite auf ihn wartete, an, um zu erfahren, ob sich Bedienstete des deutschen Zolls in der Nähe befänden. Die Angeklagte, die nicht wollte, dass L. "vom Zoll aufgegriffen und die Einfuhr der Betäubungsmittel verhindert werde", fasste "spätestens in diesem Moment den Entschluss, ihn zu warnen, sollte der Zoll vorbeigefahren oder noch in der Nähe sein. Da dies nicht der Fall war, musste sie keine entsprechende Warnung aussprechen". Dies verstand - wie der Angeklagten bewusst und von ihr gewollt - L. "als Entwarnung". Teilmengen betreffend telefonierte die Angeklagte nach der gemeinsamen Rückkehr mit zwei Abnehmern.

Im Fall II. 3. der Urteilsgründe beschaffte L. erneut 140 Gramm eines Heroingemischs in den Niederlanden, von dem er 110 Gramm gewinnbringend an Abnehmer weiterveräußerte. Die Angeklagte, die "grundsätzlich dazu bereit" war, einem Abnehmer einen nicht näher bestimmten Teil des Gemischs zu übergeben, lehnte das Ansinnen des L. ab, die Betäubungsmittel in dessen Abwesenheit dem Abnehmer aus dem Fenster zuzuwerfen, da sie deren Verlust fürchtete. Mit einem anderen Abnehmer besprach sie in Abwesenheit des L. einen Rückruf in dem Bestreben, L. bei dem "gewinnbringenden Absatz" der ihr "bekannten Gesamtmenge" zu unterstützen.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

a) Den Urteilsgründen ist im Fall II. 1. nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte die Einfuhr von Betäubungsmitteln durch L. mittels aktiven Tuns gefördert hätte. In dem Schweigen auf die Frage, ob sich Bedienstete des Zolls in der Nähe befänden, liegt für sich keine aktive Hilfeleistung. Eine Abrede zwischen der Angeklagten und L. des Inhalts, die Unbedenklichkeit eines Grenzübertritts durch ein Schweigen auf eine entsprechende Nachfrage zu kommunizieren, belegen die Urteilsgründe nicht, zumal das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, die Angeklagte habe spätestens - und damit zu ihren Gunsten zu unterstellen erst - anlässlich des Anrufs des L. (also in dessen Abwesenheit) den Entschluss gefasst, ihn - sofern nötig - zu warnen.

Dass die Angeklagte um das Tun des L. wusste und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die bloße Begleitung des L. rechtfertigt die Annahme einer Hilfeleistung durch die Angeklagte nicht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12; Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 2 StR 436/96, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 18; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42).

Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde voraussetzen, dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroingemischs durch L. zu unterbinden (§ 13 Abs. 1 StGB ). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.

b) Im Fall II. 3. der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass das Handeltreiben des L. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Weigerung der Angeklagten, einen Teil des Gemischs mittels eines Wurfs aus einem Fenster an einen Abnehmer weiterzugeben, oder die Vereinbarung eines Rückrufs mit einem weiteren Abnehmer - wie für die Anwendung des § 27 Abs. 1 StGB erforderlich (vgl. Fischer, StGB , 59. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN) - erleichtert oder gefördert wurde. Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, dass einem Gehilfen, der nur einen Teil der zu einer Bewertungseinheit verbundenen Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters fördert, nur im Umfang seiner Tatbeiträge ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451 ; Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 375/03, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, StV 2012, 286).

3. Mit dem Schuldspruch unterliegen die verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt samt den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO ) der Aufhebung.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 25.10.2011