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BGH - Entscheidung vom 23.02.2012

IX ZB 242/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 242/10

DRsp Nr. 2012/4927

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Beschwerdebegründung; Bindung des Ausgangsgerichts an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , Art. 103f EGInsO ), sie ist aber nicht zulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO . Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt einen Zulässigkeitsgrund nicht auf. Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563 Abs. 2 , § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung auch für ein zweites Beschwerde- und ein sich etwa anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Entscheidet das Ausgangsgericht entsprechend, ist seine Entscheidung rechtmäßig. Das Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte. In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die durch seinen früheren (zurückverweisenden) Beschluss entstanden ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Der frühere Beschluss steht nicht zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384 Rn. 8 f). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem das Beschwerdegericht in seiner ersten Entscheidung den Beschluss des Amtsgerichts lediglich aufgehoben hat, ohne eine eigene Sachentscheidung zu treffen. In der Sache musste das Amtsgericht über den Versagungsantrag unter Bindung an die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu entscheiden.

Der behauptete Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt schon deswegen nicht vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdebegründung tatsächlich am 22. Oktober 2010 mittels Telefax beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass das Originalschreiben beim Beschwerdegericht eingegangen ist, bevor die Geschäftsstelle den angefochtenen Beschluss am 26. Oktober 2010 ausgefertigt hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1582 Rn. 12).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1247/03
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 658/10