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BGH - Entscheidung vom 24.04.2012

VIII ZB 27/11

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen VIII ZB 27/11

DRsp Nr. 2012/10134

Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits iSv § 91 I ZPO angesehen werden. Eine Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Im Übrigen kommt es entscheidend darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 13. März 2012 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2011 auf seine Kosten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe

Bei dem Senatsbeschluss vom 13. März 2012 blieb unberücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde handelt und der Senat hieran gebunden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ). Auf die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO ist der vorbenannte Senatsbeschluss wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Beklagten den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers bezüglich der Kosten des Privatgutachters im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, MDR 2012, 464 Rn. 12 f.; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597 Rn. 5 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, NJW 2006 Rn. 5 ff.; vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 ff.) können die Kosten für ein Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Eine Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Privatgutachterkosten zutreffend verneint. Die Rechtsbeschwerde zeigt einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich etwaiger bereits im Jahr 2007 entstandener Kosten des Privatgutachters einen Bezug zu einem sich konkret bereits abzeichnenden Prozess vermisst hat, weil das Mieterhöhungsverlangen des Beklagten erst vom 31. Januar 2008 datiert. Das gleiche gilt für die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls aufgrund seines Berufs als Bauingenieur über ausreichende allgemeine Kenntnisse im Bauwesen verfügte, um sachgerechte Einwendungen ohne die Unterstützung eines speziellen Privatgutachters vorbringen zu können. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Einschaltung des Privatgutachters aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit schon deshalb nicht geboten, weil sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Beklagte eines Privatgutachters nicht bedient hatte.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 213 C 233/08
Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 905/10
Vorinstanz: BGH, vom 13.03.2012