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BGH - Entscheidung vom 29.03.2012

IX ZB 242/09

Normen:
AVAG § 15 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2

Fundstellen:
MDR 2012, 1000
WM 2012, 902
ZInsO 2012, 1089

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 242/09

DRsp Nr. 2012/8331

Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines israelischen Gerichts aus einem zivilrechtlichen Streit bei fehlender Entscheidungszuständigkeit des israelischen Gerichts; Internationale Zuständigkeit eines israelischen Gerichts bei Fehlen einer geschäftlichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung des Beklagten in Israel

1. Nach Art. 10 des Vertrags vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind Entscheidungen des Gerichts des einen Staates in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie im Entscheidungsstaat vollstreckbar und im Vollstreckungsstaat anzuerkennen sind. Nach Art. 3 des Vertrags werden die in Zivil- und Handelssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der Gerichte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, in dem jeweils anderen Staat anerkannt. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 I des Vertrags auf die Prüfung zu beschränken, ob die nach Art. 15 des Vertrages erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Art. 5 oder 6 II des Vertrags genannten Versagungsgründe vorliegt. 2. Nach Art. 5 I Nr. 1 des Vertrags ist die Anerkennung zu versagen, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit iSv Art. 7 des Vertrags gegeben war. Nach Absatz 1 der genannten Regelung wird die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaats in den dort aufgeführten Fällen anerkannt, soweit der Anerkennungsstaat nach seinem Recht für die Klage, die zur Entscheidung geführt hat, nicht ausschließlich zuständig ist (Art. 7 II des Vertrags). Dies beurteilt sich danach, ob aus Sicht des Anerkennungsstaats das Gericht des Urteilsstaats zur Entscheidung berufen war. 3. Die Überprüfung, ob das Amtsgericht Haifa sich mit Recht als im Sinne des Vertrages zuständig angesehen hat, ist den deutschen Gerichten im Anerkennungsverfahren nicht durch Art. 8 II des Vertrags verwehrt. Allerdings schreibt diese Bestimmung vor, dass die Gerichte im Anerkennungsstaat bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Entscheidungsgerichts an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden sind, aufgrund derer das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Regelung will erreichen, dass bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat. Dadurch sollen widerstreitende Zuständigkeitsentscheidungen vermieden und die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung erleichtert und beschleunigt werden. Die Vertragsstaaten unterwerfen durch Art. 8 II des Vertrags im Anwendungsbereich von Art. 7 des Vertrags die Mitglieder ihrer Rechtsgemeinschaft weitgehend der Anwendung des Rechts des anderen Staates. Soweit das Gericht des Entscheidungsstaats für die Prüfung seiner Zuständigkeit die lex fori anzuwenden hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es die einschlägigen Normen geprüft hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Urteilsgründe die Frage der Zuständigkeit nicht behandeln. 4. Doch ist schon nach dem Wortlaut von Art. 8 II des Vertrags eine Überprüfung der Anerkennungszuständigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Den Gerichten des Anerkennungsstaats ist es nur verwehrt, die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die das Gericht im Entscheidungsstaat vorgenommen hat, einer Überprüfung zu unterziehen. Ungeachtet dieser Bindungswirkung obliegt dem Anerkennungsgericht aber die Prüfung, ob die vom Gericht des Entscheidungsstaats in Anspruch genommene Zuständigkeit im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 I des Vertrags erwähnt ist und sie durch keine ausschließliche Zuständigkeit des Anerkennungsstaats verdrängt wird. 5. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist in Art. 7 I des Vertrags nicht erwähnt. Einen Gerichtsstand, der an den (Wohn-)Sitz des "Berechtigten der Geschäftsverwaltung" anknüpft, kennt Art. 7 I des Vertrags ebenfalls nicht. Wenn das Erstgericht seine Zuständigkeit mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts und des Wohnsitzes, mithin nicht mit einem im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 I des Vertrags genannten Gerichtsstand begründet, dann ist dies fehlerhaft mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung in Deutschland nicht vorliegen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2009 und der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera vom 16. März 2009 aufgehoben.

Der Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts Haifa vom 26. Oktober 2005 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens aller Instanzen zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 68.804,78 € festgesetzt.

Normenkette:

AVAG § 15 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (fortan: Gläubigerin), eine Gesellschaft mit Sitz in Israel, kaufte bei der in Deutschland ansässigen Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin) ein technisches Gerät. In die Vertragsverhandlungen und die Vertragsabwicklung war eine in Israel ansässige Person eingeschaltet, die von der Schuldnerin in der Korrespondenz mit der Gläubigerin als vor Ort tätige Vertreterin ("local agent") bezeichnet wurde. Die Gläubigerin verklagte die Schuldnerin und ihren lokalen Agenten aus Vertrag auf Schadensersatz vor dem Amtsgericht Haifa. In dem Rechtsstreit vor den israelischen Gerichten machte die Schuldnerin - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - geltend, das Amtsgericht Haifa sei international nicht zuständig. In der Sache machte sie keine Angaben.

Das Amtsgericht Haifa hielt sich für international zuständig, weil die Klage der Beklagten nach israelischem Recht wirksam zu Händen ihres israelischen Agenten als einen Berechtigten der Geschäftsverwaltung zugestellt worden sei. Im Übrigen liege der Erfüllungsort zuständigkeitsbegründend in Haifa. Durch Entscheidung vom 26. Oktober 2005 verurteilte es die Schuldnerin zur Zahlung von 392.029 Neuen Israelischen Shekel (NIS) nebst Zinsen, Teuerungsausgleich und Anwaltskosten. Das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Am 13. Februar 2008 bescheinigte das Amtsgericht Haifa der Gläubigerin, der Gerichtsbeschluss sei durchführungsund durchsetzungsfähig sowie unanfechtbar.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Haifa vom 26. Oktober 2005 für vollstreckbar erklärt. Mit ihrer Beschwerde hat die Schuldnerin unter anderem gerügt, das Amtsgericht Haifa sei international nicht zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ziel weiter, dass der Antrag der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Amtsgerichts Haifa abgewiesen wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Antrag der Gläubigerin, die Entscheidung des Amtsgerichts Haifa vom 26. Oktober 2005 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 4 Abs. 2 , § 8 Abs. 1 AVAG ), ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 926 - nachfolgend: Vertrag) lägen vor. Auf eine fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts Haifa könne sich die Schuldnerin nicht berufen, weil die deutschen Gerichte gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts in Israel an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen habe, gebunden seien.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß Art. 10 des Vertrages sind Entscheidungen des Gerichts des einen Staates in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie im Entscheidungsstaat vollstreckbar und im Vollstreckungsstaat anzuerkennen sind. Nach Art. 3 des Vertrages werden die in Zivil- und Handelssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der Gerichte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, in dem jeweils anderen Staat anerkannt. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrages auf die Prüfung zu beschränken, ob die nach Art. 15 des Vertrages erforderlichen Urkunden - wie hier - beigebracht sind und ob einer der in Art. 5 oder 6 Abs. 2 des Vertrages genannten Versagungsgründe vorliegt.

Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages ist die Anerkennung zu versagen, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit im Sinne des Art. 7 des Vertrages (indirekte Zuständigkeit - Denkschrift, BT-Drucks. 8/3866, S. 14) gegeben war. Nach Absatz 1 der genannten Regelung wird die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaats in den dort aufgeführten Fällen anerkannt, soweit der Anerkennungsstaat nach seinem Recht für die Klage, die zur Entscheidung geführt hat, nicht ausschließlich zuständig ist (Art. 7 Abs. 2 des Vertrages). Dies beurteilt sich danach, ob aus Sicht des Anerkennungsstaats das Gericht des Urteilsstaats zur Entscheidung berufen war (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 852).

b) Die Überprüfung, ob das Amtsgericht Haifa sich zu Recht als im Sinne des Vertrages zuständig angesehen hat, ist den deutschen Gerichten im Anerkennungsverfahren nicht durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages verwehrt. Allerdings schreibt diese Bestimmung vor, dass die Gerichte im Anerkennungsstaat bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Entscheidungsgerichts an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden sind, aufgrund derer das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Regelung will erreichen, dass bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 15 f zu Art. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2122; vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03, WM 2005, 1341 , 1343). Dadurch sollen widerstreitende Zuständigkeitsentscheidungen vermieden und die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung erleichtert und beschleunigt werden. Die Vertragsstaaten unterwerfen durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages im Anwendungsbereich von Art. 7 des Vertrages die Mitglieder ihrer Rechtsgemeinschaft weitgehend der Anwendung des Rechts des anderen Staates. Soweit das Gericht des Entscheidungsstaates für die Prüfung seiner Zuständigkeit die lex fori anzuwenden hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es die einschlägigen Normen geprüft hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Urteilsgründe die Frage der Zuständigkeit nicht behandeln (BGH, Beschluss vom 18. September 2001, aaO, S. 2122; vom 14. April 2005, aaO).

Doch ist schon nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 des Vertrages eine Überprüfung der Anerkennungszuständigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Den Gerichten des Anerkennungsstaates ist es nur verwehrt, die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die das Gericht im Entscheidungsstaat vorgenommen hat, einer Überprüfung zu unterziehen. Ungeachtet dieser Bindungswirkung obliegt dem Anerkennungsgericht aber die Prüfung, ob die vom Gericht des Entscheidungsstaats in Anspruch genommene Zuständigkeit im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages erwähnt ist und sie durch keine ausschließliche Zuständigkeit des Anerkennungsstaates verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 14. April 2005, aaO, S. 1342). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmungen. Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 7 des Vertrages würden obsolet, würde man dem Gericht des Anerkennungsstaates nicht einmal die Befugnis einräumen zu prüfen, ob die vom Gericht des Entscheidungsstaates angenommene Zuständigkeit im Katalog genannt ist. Von einer unbestimmten Bindung im Anerkennungsverfahren kann in Anbetracht der detaillierten Bestimmungen, die der Vertrag enthält, nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, aaO S. 1343).

c) Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Haifa leiten die von ihnen angenommene internationale Zuständigkeit, ohne eine Katalogzuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vertrages zu nennen, aus dem Umstand ab, dass die Klage der damaligen Beklagten und heutigen Schuldnerin wirksam nach israelischem Recht an den in Israel ansässigen lokalen Agenten zugestellt worden sei. Weiter stellen die israelischen Gerichte darauf ab, dass in Haifa der Erfüllungsort liege.

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist in Art. 7 Abs. 1 des Vertrages nicht erwähnt. Einen Gerichtsstand, der an den (Wohn-)Sitz des "Berechtigten der Geschäftsverwaltung" anknüpft, kennt Art. 7 Abs. 1 des Vertrages ebenfalls nicht. Das Erstgericht begründet seine Zuständigkeit mithin nicht mit einem im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages genannten Gerichtsstand, insbesondere nicht mit dem Gerichtsstand des rügelosen Einlassens zur Hauptsache nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 - das Amtsgericht Haifa stellt ausdrücklich fest, dass die damalige Beklagte und heutige Schuldnerin keine Verteidigungsschrift eingereicht habe und es deswegen eine Säumnisentscheidung (Gerichtsbeschluss wegen fehlender "Verteidigungsschrift") erlasse - oder mit dem Gerichtsstand der Niederlassung der Schuldnerin in Israel, Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 - diesbezüglich verweist das Amtsgericht Haifa ausdrücklich darauf, dass die damalige Beklagte und heutige Schuldnerin in Israel nicht ansässig war.

3. Die Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Haifa waren die israelischen Gerichte nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vertrages international zuständig. Insbesondere hatte die Schuldnerin keine geschäftliche Niederlassung oder eine Zweigniederlassung in Israel.

Sie unterhielt in Israel kein Büro. Zwar vertrieb der lokale Agent nach den Feststellungen der israelischen Entscheidungen ihre Produkte nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er schloss die Verträge mit der Gläubigerin jedoch nicht selbständig ab. Vielmehr bahnte die Gläubigerin die Geschäftsbeziehung direkt mit der Schuldnerin an. Diese erstellte selbst das Angebot, auch wenn sie es über ihren Agenten der Gläubigerin übermitteln ließ. Der Vertragsschluss wiederum erfolgte unmittelbar zwischen Gläubigerin und Schuldnerin ohne seine Einschaltung. Er war dann erst wieder mit der Vertragsabwicklung befasst und wurde der Gläubigerin von der Schuldnerin als örtlicher Ansprechpartner genannt. Dies genügt nicht, um eine Niederlassung der Schuldnerin zu begründen (EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs C-33/78, RIW 1979, 56, 58 zu Art. 5 Nr. 5 EuGVK; vgl. auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 103; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A.1, Art. 5 Rn. 304 ff).

Dass ein Gerichtsstand aus dem Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages vorgelegen hätte, wurde von der Gläubigerin im Anerkennungsverfahren auch nicht geltend gemacht. Dazu hätte sie aber Anlass gehabt, nachdem die israelischen Gerichte die internationale Zuständigkeit nicht mit einem Gerichtsstand aus Art. 7 Abs. 1 des Vertrages begründet haben.

III.

Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO ). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO ). Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist unter Aufhebung auch der Entscheidung des Landgerichts als unbegründet abzulehnen.

Vorinstanz: LG Gera, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 233/08
Vorinstanz: OLG Jena, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 279/09
Fundstellen
MDR 2012, 1000
WM 2012, 902
ZInsO 2012, 1089