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BGH - Entscheidung vom 19.01.2012

IX ZB 56/10

Normen:
AVAG § 15 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 56/10

DRsp Nr. 2012/3905

Vollstreckbarerklärung einer Kostenentscheidung aus einem italienischen Urteil

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.423 € festgesetzt.

Normenkette:

AVAG § 15 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Grundrechte der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren wurden nicht verletzt.

1. Der Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und ihrem späteren Ehemann, dem die Antragstellerin später beigetreten ist, unterlag nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1a 1. Halbs. EuGVVO - gleiches galt nach dem zur Zeit der Klageerhebung noch anzuwendenden Art. 5 Nr. 1a 1. Halbs. EuGVÜ - der italienischen Gerichtsbarkeit, weil sich das Grundstück, um das sich die Parteien gestritten haben, in Italien befindet. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. Ein Beitritt der Antragstellerin zu diesem Rechtsstreit kam nach Art. 6 Nr. 2 EuGVVO, der wörtlich mit Art. 6 Abs. 2 EuGVÜ übereinstimmt, nur bei dem Gericht des Hauptprozesses in Italien in Betracht. Ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Übertragungsvertrages in Deutschland möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Vorliegend geht es um die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung aus dem italienischen Urteil.

2. Ein Verstoß gegen den ordre public, der der Vollstreckbarerklärung des Urteils entgegenstehen könnte, scheidet aus. Der Einwand, die Antragstellerin habe die Entscheidung durch Prozessbetrug erschlichen, kann von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Sie hat sich im Vorprozess eingelassen und hätte dort alle Argumente vortragen und im Rechtsmittelverfahren verfolgen können, die aus ihrer Sicht für das Vorliegen eines Prozessbetrugs sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286 , 304 ff; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386 , 2388; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 Rn. 57).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2684/09
Vorinstanz: OLG München, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 2471/09