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BGH - Entscheidung vom 10.05.2012

4 StR 42/12

Normen:
StGB § 242 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 4 StR 42/12

DRsp Nr. 2012/10012

Vollendung eines Diebstahls bei Entsorgung eines entwendeten und für einen Täter lediglich wertlose Dokumente enthaltenden Tresors

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte A. unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte A. des Bandendiebstahls in vier Fällen schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revisionen der Angeklagten H. und B. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

3.

Der Angeklagte Arghandiwal trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Den Angeklagten H. und B. fallen die Kosten ihrer Revisionen zur Last.

Normenkette:

StGB § 242 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten A. auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe wegen vollendeten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt der entwendete Tresor entgegen den Erwartungen des Angeklagten und seiner Tatgenossen kein Bargeld, sondern lediglich Krankenhausunterlagen und Datenträger, welche als für die Täter wertlos zusammen mit dem Tresor auf nicht näher aufgeklärte Weise entsorgt wurden. Damit ist lediglich eine versuchte Diebstahlstat gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22 ; vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343 ).

Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten aus, dass die Strafkammer ohne die die eingestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und drei Monate erkannt hätte.

Die Revision des Angeklagten A. in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang und die Rechtsmittel der Angeklagten H. und B. sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Essen, vom 11.10.2011