BGH, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 86/12
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:
1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbarkeit gelten die Grundsätze des § 30 StGB , weswegen es keines Versuchs der jeweiligen "Haupttaten" bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409 ).