BGH, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 359/12
DRsp Nr. 2012/17622
Verwerfung einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Höhe der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.04.2012
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