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BGH - Entscheidung vom 03.07.2012

4 StR 191/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 4 StR 191/12

DRsp Nr. 2012/14938

Verwerfung einer Revision zur Frage der Gesamtstrafenbildung als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Allein der Umstand, dass die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 11. Oktober 2007

(Az. 31 Ds 306 Js 15650/07) nach den Feststellungen bereits am 18. Oktober 2009 abgelaufen ist, belegt nicht, dass diese Strafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben hatte, weil ihr Erlass ungebührlich lange hinausgezögert worden ist und der Angeklagte deshalb auf ihre Nichtberücksichtigung vertrauen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235 ). Feststellungen zu den Gründen für diesen Zeitablauf hat das Landgericht nicht getroffen. Ein Erfahrungssatz, dass eine solche Verzögerung regelmäßig auf Versäumnissen der Justizbehörden beruht und zu einem Vertrauenstatbestand bei dem Angeklagten geführt hat, besteht nicht. Eine auf die Sachrüge zu beachtende Lücke in den Feststellungen liegt daher nicht vor. Eine Verfahrensrüge wurde nicht erhoben.

Aus dem gleichen Grund kann das Revisionsgericht auch nicht überprüfen, ob zum Nachteil des Angeklagten eine Entscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238 , 241 f.; Beschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07, Rn. 4).

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 14.02.2012