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BGH - Entscheidung vom 30.08.2012

5 StR 314/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 314/12

DRsp Nr. 2012/19642

Verwerfung einer Revision wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte J. zudem die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfolgung des Insolvenzdelikts ist bereits deshalb nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a , § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 , § 78b Abs. 3 StGB ), weil die GmbH noch bis April 2002 am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat (UA S. 22). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, wann eine Beendigung des Insolvenzdelikts bei nicht gestelltem Insolvenzantrag eintritt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 31.01.2012