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BGH - Entscheidung vom 24.05.2012

5 StR 351/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
AufenthG § 95 Abs. 6

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 351/11

DRsp Nr. 2012/11290

Verwerfung einer Revision wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Tenor

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 10. Januar 2012 wird zurückgenommen, nachdem der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage in einem Parallelverfahren durch Urteil vom 10. April 2012 (Rechtssache C-83/12 PPU) entschieden hat.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anwendung des § 95 Abs. 6 AufenthG auf den vorliegenden Fall begegnet keinen Bedenken. Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats in der parallel gelagerten Sache hat der Europäische Gerichtshof mit dem genannten Urteil entschieden, dass durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangte, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen deren Strafbarkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 , 3 AufenthG ) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleu-

sungstatbeständen der §§ 96 , 97 AufenthG unionsrechtlich unbedenklich nicht ausschließen (im Einzelnen BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 5 StR 567/11; zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; AufenthG § 95 Abs. 6 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.03.2011