BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 433/11
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (§ 349 Abs. 4 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.