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BGH - Entscheidung vom 22.03.2012

1 StR 91/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 1 StR 91/12

DRsp Nr. 2012/7272

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es ist allerdings fraglich, ob die Annahme, der zur Tatzeit 20 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte P. sei noch einem Jugendlichen gleichzusetzen, tragfähig damit begründet werden kann, er sei "bedürfnisorientiert" und zahle keinen Unterhalt für sein Kind. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mosbach, vom 14.11.2011