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BGH - Entscheidung vom 05.09.2012

1 StR 272/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 1 StR 272/12

DRsp Nr. 2012/19621

Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Es besteht für den Senat kein Anlass, dem im Revisionsverfahren gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Die u.a. nach Anhörung mehrerer Sachverständiger getroffenen Feststellungen des Tatrichters im angefochtenen Urteil beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Indizien. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Revisionsvorbringens liegt ein Verstoß gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens (vgl. u.a. BGHSt 29, 18 , 20) erkennbar nicht vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 17.01.2012