Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.08.2012

1 StR 328/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 1 StR 328/12

DRsp Nr. 2012/16563

Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der hier für die Prüfung des Vorliegens und gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Teilrücknahme der Revision möglicherweise relevanten Frage, welche der beiden Revisionsbegründungen am 10. April 2012 zuerst beim Landgericht eingegangen ist, braucht der Senat nicht

nachzugehen. Denn die vorsorglich umfassend durchgeführte Überprüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 03.02.2012