BGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 3 StR 191/12
DRsp Nr. 2012/16572
Verwerfung einer Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet bei Fehlen eines Rechtsfehlers
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Rechtsmittel war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Mai 2012 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von Rechts wegen
Vorinstanz: LG Hannover, vom 24.01.2012
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