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BGH - Entscheidung vom 06.11.2012

5 StR 533/12; (alt: 5 StR 229/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 5 StR 533/12; (alt: 5 StR 229/10

DRsp Nr. 2012/22673

Verwerfung einer Revision als unzulässig

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Kammergericht berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.05.2012