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BGH - Entscheidung vom 23.05.2012

5 StR 224/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 224/12

DRsp Nr. 2012/12415

Verwerfung einer Revision als unzulässig mangels Beschwer

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger B. B. , P. B. , C. S. , D. U. , A. U. , A. - E. und K. Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mangels Beschwer nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Damit ist das Wiedereinsetzungsgesuch, das wegen zurechenbaren Anwaltsverschuldens in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.01.2012