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BGH - Entscheidung vom 07.05.2012

5 StR 547/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 547/11

DRsp Nr. 2012/10196

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Mai 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte M. L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten U. L. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung).

Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat der Angeklagte U. L. nicht eingelegt. Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde der - von dem ausgeurteilten Schuldspruch nicht mehr betroffenen - Nebenkläger ist das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 12.05.2011