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BGH - Entscheidung vom 07.05.2012

5 StR 173/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 173/12

DRsp Nr. 2012/10194

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat dem nicht überaus großen Gewicht der abgeurteilten Taten und dem beträchtlichen Zeitablauf seit ihrer Begehung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung (§ 67b StGB ) Rechnung getragen. Ein Widerruf der Aussetzung wäre nur bei einem gefährlichkeitsspezifischem Anlass zu erwägen (§ 67g StGB ). Im Falle einer etwa erforderlichen Vollstreckung der Maßregel wird auf BVerfGE 70, 297 (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 7) Bedacht zu nehmen sein.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 10.11.2011