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BGH - Entscheidung vom 29.11.2012

5 StR 439/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 5 StR 439/12

DRsp Nr. 2012/23741

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 03.02.2012