BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 5 StR 439/12
DRsp Nr. 2012/23741
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
1.Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.
2.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 03.02.2012
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