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BGH - Entscheidung vom 28.11.2012

5 StR 519/12

Normen:
StPO § 329 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 5 StR 519/12

DRsp Nr. 2012/23738

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 23.05.2012