BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 5 StR 519/12
DRsp Nr. 2012/23738
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 23.05.2012
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