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BGH - Entscheidung vom 11.10.2012

2 StR 321/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 2 StR 321/12

DRsp Nr. 2012/22236

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 21. November 2011 gezahlten 300 € auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Monat angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend begründete Anrechnung von Bewährungsauflagen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB muss auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 201 ; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 84).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 14.03.2012