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BGH - Entscheidung vom 28.08.2012

3 StR 308/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 3 StR 308/12

DRsp Nr. 2012/17835

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 26.04.2012