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BGH - Entscheidung vom 28.06.2012

2 StR 75/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 2 StR 75/12

DRsp Nr. 2012/16253

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;