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BGH - Entscheidung vom 05.07.2012

5 StR 212/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 212/12

DRsp Nr. 2012/16070

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1 StPO ), dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Angeklagte statt wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in zwei Fällen (Fälle 41 und 42) wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes eines Butterfly-Messers und eines unerlaubten Reizstoffsprühgeräts in weiterer Tateinheit mit Führen desselben schuldig ist und unter Aufhebung der insoweit verhängten zwei Einzelstrafen eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat ihre Gewissheit vom Besitz des Angeklagten an dem Butterfly-Messer mit dessen Sachherrschaft an den in der von ihm allein genutzten Wohnung befindlichen Gegenständen gestützt. Die Erwägung, unabhängig davon habe der Zeuge H. bekundet, ein solches Messer nie besessen und in der Wohnung auch nicht gesehen zu haben, ist eine über-

flüssige Bemerkung, die keine tragende Begründung enthält und auf die die Überzeugung der Strafkammer nicht gestützt ist, so dass kein tragender Widerspruch zur Begründung der Beweisantragsablehnung besteht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;