BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 460/11 - Aktenzeichen alt: 5 StR 491/10
DRsp Nr. 2012/3273
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.05.2011
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