Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.07.2012

5 StR 217/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 217/12

DRsp Nr. 2012/16066

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten H. B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;