BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 217/12
DRsp Nr. 2012/16066
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten H. B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
zu tragen.
© copyright - Deubner Verlag, Köln