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BGH - Entscheidung vom 03.07.2012

5 StR 85/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 85/12

DRsp Nr. 2012/16065

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision beanstandete Formulierung (UA S. 37), wonach der Angeklagte bei der Vorstellung seines Geschäftsmodells jedwede Einsicht in das begangene Unrecht vermissen ließ, sollte ersichtlich nur den Wert seines auf den objektiven Geschehensablauf bezogenen Geständnisses relativieren. Dagegen sollte nicht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend gewertet werden. Dies kommt in den Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;