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BGH - Entscheidung vom 22.05.2012

5 StR 467/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 467/11

DRsp Nr. 2012/11282

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als er verurteilt wurde, und im Umfang des Freispruchs die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.04.2012