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BGH - Entscheidung vom 04.04.2012

2 StR 570/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 2 StR 570/11

DRsp Nr. 2012/10333

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in Fall II. 5 unter anderem der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit (vollendeter) Nötigung strafbar gemacht hat. Der Nötigungserfolg lag hier bereits darin, dass die Geschädigte das von dem Angeklagten geforderte Versprechen abgegeben hat.

Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Antrag 1; BGH NStZ 1997, 493 ; NStZ-RR 1999, 24 ; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vgl. auch BGH NStZ 2008, 32 ).

Vorinstanz: LG Trier, vom 17.08.2011