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BGH - Entscheidung vom 15.05.2012

3 StR 164/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 164/12

DRsp Nr. 2012/10162

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Sicherung von Spuren eines Angeklagten auf den im Reserverad befindlichen Paketen mit Kokain

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe gewusst, dass in dem ihm übergebenen Reserverad Pakete mit Kokain (und nicht eine Tüte mit Marihuana) versteckt waren, neben anderen Indizien auch darauf stützt, dass auf der Verpackung gesicherte DNA-Spuren mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 1 : 10 Milliarden vom Angeklagten herrühren, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken; denn die Grundlagen dieser Wahrscheinlichkeitsberechnung teilt das Urteil nicht in ausreichender Weise mit (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, denn allein schon die festgestellte Übereinstimmung der Identifizierungsmuster ist ein (weiteres) deutliches - wenngleich weniger gewichtiges - gegen den Angeklagten sprechendes Beweisanzeichen.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 30.01.2012