BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 440/12
DRsp Nr. 2012/21379
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat nimmt die Höhe der Gesamtstrafe ungeachtet des besonders engen Zusammenhangs der Taten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 2. und 23. Oktober 1996 - 2 StR 466 und 452/96, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4 und 5) hin. Auf die Regelung in § 67 Abs. 5 StGB wird hingewiesen.
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 19.03.2012
© copyright - Deubner Verlag, Köln