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BGH - Entscheidung vom 16.02.2012

2 StR 633/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 2 StR 633/11

DRsp Nr. 2012/4902

Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet wegen Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Bei der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ist zu bedenken, ob der Angeklagte dem Nebenkläger immaterielle Schäden zu ersetzen hat, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immaterielle Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;