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BGH - Entscheidung vom 08.08.2012

2 StR 152/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 2 StR 152/12

DRsp Nr. 2012/18362

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 01.09.2011