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BGH - Entscheidung vom 17.07.2012

3 StR 244/12

Normen:
StPO § 4
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 197

BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 3 StR 244/12

DRsp Nr. 2013/21689

Verwerfung der Revision als unbegründet; Verbinden des anhängig gebliebenen Verfahrens zu dem zurückverwiesenen Verfahren wegen der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 4 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat die Strafkammer zwar darauf hingewiesen, dass drei Fälle der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (vgl. zu den Einzelheiten Senatsbeschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, insoweit in NStZ 2012, 168 nicht abgedruckt); über die das Landgericht im ersten Rechtsgang nicht entschieden hatte, nicht durch die Zurückverweisung des Senats bei ihr anhängig geworden sind; denn insoweit ist das Verfahren bei der zuerst mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts anhängig geblieben, für den Senat bestand keine Entscheidungsbefugnis (BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130 , 138; Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, BGHR StPO § 352 Prüfung 1). Allerdings war es im Zeitpunkt der Zurückverweisung geboten, entsprechend § 4 StPO das anhängig gebliebene Verfahren zu dem zurückverwiesenen hinzu zu verbinden (BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130 , 138; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118 , 119).

Über diese Taten ist von der zuerst mit der Sache befassten Strafkammer noch zu entscheiden, wenn nicht wegen der Verfahrensdauer und des Zeitablaufs ein Vorgehen nach § 154 StPO in den Blick genommen wird (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118 , 119).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 15.03.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 197