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BGH - Entscheidung vom 17.04.2012

3 StR 90/12

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 StR 90/12

DRsp Nr. 2012/9276

Verwerfen einer Revision mangels Rechtsfehler des Urteils der Vorinstanz

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. S e p t e m b e r 2010 (Az.: 39 KLs 27/10) verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 13.12.2011