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BGH - Entscheidung vom 06.06.2012

5 StR 550/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 5 StR 550/11 - Aktenzeichen 5 StR 485/10

DRsp Nr. 2012/12407

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten S. wird jedoch klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 25.07.2011