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BGH - Entscheidung vom 12.04.2012

5 StR 153/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 5 StR 153/12

DRsp Nr. 2012/8465

Verwerfen einer Revision als unbegründet bei Verwirklichung der abgeurteilten Bedrohung in Tatmehrheit zu den übrigen Taten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die abgeurteilte Bedrohung in Tatmehrheit zu den übrigen Taten verwirklicht wurde.

Der Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung wird dahingehend ergänzt, dass der künftige Schaden zu ersetzen ist, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 14.11.2011