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BGH - Entscheidung vom 23.05.2012

VII ZB 58/10

Normen:
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1
ZPO § 85 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen VII ZB 58/10

DRsp Nr. 2012/10819

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei versehentlicher Versendung des Schriftsatzes durch einen zuverlässigen Büroangestellten an das Amtsgericht

Ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor, wenn er sich hinsichtlich der Organisation der Ausgangskontrolle auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung verlassen und sich mit einem Abgleich der gewählten Empfängernummer mit dem in der Akte befindlichen Schriftsatz begnügt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.890,75 €

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Juni 2010 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, am 16. Juli 2010 Berufung eingelegt. Der per Telefax versehentlich an die Faxnummer des Amtsgerichts versandte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. August 2010, mit dem diese die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist "um einen Monat, somit bis zum 16. September 2010" beantragt hat, ist beim Berufungsgericht am 17. August 2010 eingegangen.

Auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und den Eingang des Fristverlängerungsantrages nach Fristablauf ist die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 17. August 2010 hingewiesen worden. Mit am 2. September 2010 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat dazu vorgetragen, dass die mit Fristsachen beauftragte, langjährige, zuverlässige persönliche Sekretärin, die Rechtsanwalts- und Notarsfachangestellte O. der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab versehentlich unter der falschen Faxnummer an das Amtsgericht versandt habe. Sie habe diese Nummer aus dem letzten gerichtlichen Schreiben aus der Handakte entnommen und dabei übersehen, dass es sich um die Mitteilung des Amtsgerichts über die Zurückstellung des Kostenfestsetzungsverfahrens gehandelt habe. Sie habe an diesem Tag vom Prozessvertreter der Klägerin die konkrete Anweisung erhalten, einen Fristverlängerungsantrag beim Berufungsgericht zu stellen und diesen im Hinblick auf die ablaufende Notfrist vorab per Fax an das Landgericht zu senden, wozu die Faxnummer direkt aus der Handakte zu entnehmen sei, wo bereits das Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt worden sei. Hierzu hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Fachangestellten O. vorgelegt.

Die Berufungsbegründung vom 16. September 2010 ist am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2010 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und infolgedessen die Berufung als unzulässig verworfen.

1. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.

Der Anwalt müsse für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleiste. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargetanen Anordnungen und danach durchgeführten Kontrollen belegten nur eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Versendung, nicht hingegen eine Kontrolle im Hinblick auf eine etwa falsch ermittelte oder eingesetzte Empfängernummer nach Versendung. Eine Überprüfung der Faxnummer und des Empfängers nach Versendung des Faxes anhand des Sendeberichts sei nicht dargelegt. Ein etwaiger Fehler bei Ermittlung der Faxnummer setze sich daher in der Folge notwendigerweise fort, weil eine Vorkehr hiergegen durch nachträgliche Überprüfung nicht stattfinde. Auch wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Februar 2007 VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690 , geringere Anforderungen gestellt habe, halte die Kammer an ihrer Auffassung fest, denn die Umstände des Einzelfalles begründeten ein gesteigertes Überprüfungserfordernis. Die Akte habe bereits die Berufungsschrift enthalten, in der die Faxnummer zutreffend angegeben worden sei. Es hätte der Abgleichung bedurft, dass die gewählte Faxnummer dieser Faxnummer entspricht.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

a) Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstieß ein Anwalt nicht gegen seine Organisationspflichten, wenn er zur Ausgangskontrolle eines per Telefax zu übersendenden Schriftsatzes die Anweisung erteilte, die Faxnummer des Gerichts, an das der Schriftsatz adressiert werden muss, aus der Akte zu entnehmen und die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abzugleichen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491 ). Ist die Empfängernummer zuvor aus einem konkret bezeichneten Schreiben in der Akte ermittelt worden, ist es nicht für erforderlich gehalten worden, dass organisatorisch eine erneute Überprüfung der Übertragung aus der Akte angeordnet wird (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690 ).

b) Der IX. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2010 ( IX ZB 34/10, NJW 2011, 312) erhöhte Anforderungen an die Organisation der Ausgangskontrolle entwickelt, die dahin gehen, dass das Büropersonal angewiesen wird, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Dem haben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, [...]Rn. 7 m.w.N.). Danach ist bei der Entnahme der Empfängernummer aus einem von diesem stammenden, bei der Akte befindlichen Schreiben stets eine - zweifache - Kontrolle des Inhalts vorzunehmen, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt. Der IX. Zivilsenat hat jedoch das Verschulden eines Anwalts verneint, der sich wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung an der ihm günstigeren Ansicht orientierte, die sich mit einem Abgleich der gewählten Empfängernummer mit dem in der Akte befindlichen Schriftsatz begnügt.

c) Danach kann ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht festgestellt werden. Er konnte sich hinsichtlich der Organisation der Ausgangskontrolle auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung verlassen. Es kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, dass er es organisatorisch nicht sichergestellt hat, dass die von dem Büropersonal nach seiner Anordnung aus der Akte herausgesuchte Faxnummer noch einmal überprüft wird. Im Übrigen wäre fraglich, ob das Unterlassen einer solchen Anweisung ursächlich für die Fristversäumung gewesen wäre. Denn es liegt nahe und ist auch von der Büroangestellten unter Darstellung des Ablaufs einer solchen Überprüfung so versichert worden, dass sie denselben Ablesefehler erneut begangen hätte.

d) Soweit das Landgericht meint, die Überprüfungspflicht sei hier gesteigert, weil sich bereits ein Telefax an das Landgericht mit der richtigen Faxnummer in der Akte befunden habe, betrifft das nicht die Anforderungen an die Organisation der Ausgangskontrolle. Dazu reichte die Anweisung aus, die sich in der Akte befindliche Faxnummer des Landgerichts anhand des Schriftstücks, in dem das Aktenzeichen mitgeteilt wird, herauszusuchen. Eine Anordnung, diese für den Fall, dass bereits ein Telefax an das Landgericht gesendet worden ist, mit der in dieser Sendung verwendeten Faxnummer zu vergleichen, übersteigt die Anforderungen an eine sachgerechte Organisation. Denn die vom Landgericht selbst mitgeteilte Nummer ist in jedem Fall richtig. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats (Beschluss vom 1. März 2005 VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862 ) kann nicht herangezogen werden, weil sie einen anderen Fall betrifft und im Übrigen nicht deutlich erkennbar wird, inwieweit die Anforderungen an die Organisation gesteigert sind, weil sich in den Akten unterschiedliche Faxnummern befinden. Auch der von der Beschwerdeerwiderung herangezogene Umstand, dass die von der Bürokraft versehentlich falsch übertragene Faxnummer eine fünfstellige Vorwahl hatte, hat keinen Bezug zu den Organisationspflichten, sondern belegt nur, dass dieser möglicherweise aus diesem Grund auch hätte auffallen können, dass die Nummer falsch war.

3. Der Klägerin war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 6. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Damit ist die Verwerfung der Berufung als unzulässig gegenstandslos.

Vorinstanz: AG Hofgeismar, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 475/09
Vorinstanz: LG Kassel, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 251/10