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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

IX ZR 182/11

Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 1
BGB § 166 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 182/11

DRsp Nr. 2012/16092

Verpflichtung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zum Abraten von dem Abschluss eines Vergleichs wegen mangelnder Rentabilitätserwartung des streitgegenständlichen Fonds

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.851,45 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 166 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Kläger verletzt.

1.

Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. auseinandergesetzt habe, wird die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger den Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 18. Oktober 2004 (Anlage B 4) mandatiert, wobei die Kläger die Verwalterin durch ihre Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 15. Oktober 2004 (Anlage B 3) hierzu bevollmächtigt haben. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. bei der Auslegung der vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

2.

Für die Auslegung des Beauftragungsschreibens vom 18. Oktober 2004 ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person der Kläger, sondern auf diejenige der Fonds-Verwalterin abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung der Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwalterin dieses Schreiben den Klägern zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.

3.

Dass sich die Kläger in den Vorinstanzen darauf berufen hätten, die Weisung des Rechtsanwalt Dr. K. im Schreiben vom 27. Juni 2005 (Anlage B 10), den Vergleich vorerst nicht abzuschließen, sei trotz des gegenteiligen Sachvortrags des Beklagten über die angeordnete vorübergehende Stillhaltezeit hinaus aufrecht erhalten worden, zeigt die Beschwerde nicht auf. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör oder des Wilkürverbots liegt nicht vor.

4.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5074/08
Vorinstanz: OLG München in Augsburg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 520/10