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BGH - Entscheidung vom 13.02.2012

V ZB 264/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AufenthG § 106 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen V ZB 264/11

DRsp Nr. 2012/6464

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das eine Sicherungshaft anordnende Gericht bei Nichteröffnung und Nichtaushändigung des Haftantrags gegenüber dem Betroffenen

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 9. November 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Hildesheim auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; AufenthG § 106 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen, der sich selbst als staatenlos bezeichnet hat, Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach dem Ende der angeordneten Haftdauer die Feststellung beantragt hat, dass ihn die Entscheidung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt habe, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Feststellungsantrag weiter.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung trotz unterbliebener Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 WÜK rechtmäßig, weil es wegen dessen Staatenlosigkeit keine konsularische Vertretung gegeben habe, die habe benachrichtigt werden können.

III.

1. Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Deshalb ist festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

2. Das ist jedenfalls schon deshalb der Fall, weil wie in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend gerügt wird das Amtsgericht den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt hat, indem es ihm den Haftantrag nicht eröffnet und nicht ausgehändigt hat. In dem Protokoll über die mündliche Anhörung des Betroffenen heißt es lediglich, ihm sei die Sach- und Rechtslage erläutert worden. Das reicht als Grundlage der Haftanordnung nicht aus. Notwendig ist vielmehr, dass dem Betroffenen vor der Anordnung der Sicherungshaft der Haftantrag ausgehändigt wird (siehe nur Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 179/11 Rn. 3, [...]). Fehlt es daran, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu den Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern.

3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 10 m.w.N.).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Hildesheim, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 XIV 8522 B
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 304/11