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BGH - Entscheidung vom 06.03.2012

AnwZ (Brfg) 44/11

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 44/11

DRsp Nr. 2012/6780

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei lediglichem Nichtstattgeben dem Begehren des Klägers

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 BRAO , § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 hat der Senat die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nunmehr rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass der Ausgang des Verfahrens AnwZ (B) 5/08, das wegen einer Verfahrensrüge noch nicht erledigt sei, nicht abgewartet worden sei, und beantragt, den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 aufzuheben.

Der Antrag ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahin stehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der Senat seinem Begehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der Gehörsrüge zum Erfolg verhilft. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 253 ff. m.w.N.). Anders als der Kläger meint, ist das Verfahren AnwZ (B) 5/08, in welchem er die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des bestandskräftigen Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 beantragt hatte, für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich und auch nicht mehr offen. Dieses Verfahren ist mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 3. November 2008 abgeschlossen worden; selbst wenn eine vom Kläger erhobene "Verfahrensrüge gemäß § 18 FGG " in diesem Verfahren nicht ausdrücklich beschieden worden wäre, änderte dies an der Bestandskraft des Widerrufsbescheids nichts.

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11