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BGH - Entscheidung vom 27.09.2012

V ZA 17/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen V ZA 17/12

DRsp Nr. 2012/20132

Verfahrenkostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei V wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO .

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2012 betrifft hinsichtlich sämtliche Klage- und Widerklageanträge Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 WEG . Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aus diesem Grund nicht statthaft, § 62 Abs. 2 WEG .

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanz: AG Münsingen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 60/09
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 49/09